Über Uns

Die ComVoTec Firmengeschichte


    • Der damalige Geschäftsführer Thomas Menges hatte im Jahr 1993 die Firma FPS Telekommunikations GmbH in Dieburg gegründet. Diese entwickelte sich als Lieferant und Dienstleister für Ericsson und Telenorma / Bosch / AVAYA Systeme.

 

    • 2003 haben die FPS GmbH und die DAMOVO Deutschland GmbH Co. KG (früher Ericsson Business Networks GmbH) eine eigenständige Serviceeinheit gegründet.

 

    • Die DAMOVO Field Project Solution GmbH war geboren.

 

    • Hier wurden Techniker und Erfahrungen der beiden Firmen gebündelt und ausgebaut.

 

    • In den ersten Jahren war der Sitz in Neu Isenburg und 2010 wurde dieser nach Hanau an den Hauptbahnhof Verkehrsgünstig verlegt.

 

    • Seit 2015 haben wir unseren Firmennamen unseren Tätigkeiten angepasst.

 

    • Wir haben uns in ComVoTec - Communications VoIP Technology - umbenannt.
    • Ab Juli 2015 ist Heinz Langenberger Gesellschafter/Geschäftsführer der ComVoTec GmbH.
    • Im August 2015 ist unser Firmensitz nach Erlensee verlegt worden.
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    • Im Mai 2023 wurde der Firmensitz wieder nach Hanau verlegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der ComVoTec GmbH („ComVoTec“) und ihren Kunden im Rahmen des Verkaufs, der Vermietung, der Installation und Instandsetzung, der Erbringung von Service- und Reparaturleistungen von Telekommunikationsanlagen und Server/Client Systemen, inklusive zugehöriger Telekommunikationsendgeräte, Software, Lizenzen sowie sonstigen Einrichtungen.
Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote von ComVoTec sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – freibleibend. Für das Zustandekommen eines Vertrages und den Inhalt der Leistungspflicht von ComVoTec ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ComVoTec maßgebend. Mit Beginn der Ausführungsarbeiten auf Veranlassung des Kunden (ohne schriftliche Auftragsbestätigung durch ComVoTec) gilt der Vertrag ebenfalls als zustande gekommen. ComVoTec behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung vor.

3. Leistungen der ComVoTec

3.1 Verkauf
ComVoTec übereignet dem Kunden die in der Auftragsbestellung aufgeführten und als Kaufgegenstände gekennzeichneten Telekommunikationsanlagen/ -einrichtungen oder Server/Client Systeme, zu dessen Eigentum.
3.2 Vermietung
ComVoTec überlässt dem Kunden die in der Auftragsbestellung aufgeführten und als Mietgegenstand gekennzeichneten Telekommunikationsanlagen/ -einrichtungen oder Server/Client Systeme zur Nutzung und hält sie während der Dauer des Mietverhältnisses nach Maßgabe nachstehender Ziff. 3.3 instand.
3.3 Instandhaltung
ComVoTec oder von ComVoTec beauftragte Partnerunternehmen führen die vereinbarten Instandhaltungsleistungen an den Telekommunikationsanlagen /-einrichtungen oder Server/Client Systeme innerhalb der Geschäftszeiten von ComVoTec (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr) durch. Die Instandhaltungsleistungen umfassen nur das von ComVoTec im Instandhaltungsvertrag definierte Telekommunikationssystem oder Server/Client Systeme, die peripheren Endgeräte und die zugehörige Software.
3.3.1 In den Leistungen sind u.a. nicht enthalten:
Aufwendungen am Leitungsnetz (das Leitungsnetz beginnt am Anschlusspunkt der Systemkabel des Telekommunikationssystems oder des Server/Client Systems und endet an der Anschlussbuchse des Endgerätes, d.h. HVT, Unterverteiler, Verteilerkomponenten, Kabel, Anschlussdosen, Anschlussschnüre usw. sind Bestandteil des Leitungsnetzes), Arbeiten an kundeneigener und fremd angeschalteten peripheren Einrichtungen und Aufwendungen für Prüfungen und Instandsetzungen an Telekommunikationseinrichtungen und Services anderer Netzanbieter sowie Kosten die von Dritten geltend gemacht werden. Verbrauchsmaterialien, wie Anschluss-, Hörerschnüre, Bedienungsanleitungen, Einlegeschilder, abdeckungen für Einlegeschilder, Farbbänder, Tintenpatronen, Toner, Bildtrommeln, Papier, etc. Die Vornahme von Upgrades und Updates.
3.4 Installation
ComVoTec oder von ComVoTec beauftragte Partnerunternehmen installieren die in der Auftragsbestellung aufgeführten Telekommunikationsanlagen/-einrichtungen oder Server/Client Systeme innerhalb der Geschäftszeiten von ComVoTec (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr). Der Leistungsumfang der Installationen wird im Installationsvertrag definiert.
3.5 Zusätzliche Leistungen
ComVoTec oder von ComVoTec beauftragte Partnerunternehmen erbringen jeweils nach Vereinbarung im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise von ComVoTec richtet, zusätzliche Leistungen. Für die terminliche Abwicklung ist die jeweilige Vereinbarung mit dem Kunden maßgeblich. Wird eine terminliche Vereinbarung nicht getroffen, so legt ComVoTec die terminliche Abwicklung nach billigem Ermessen fest. Die Leistungserbringung erfolgt sodann innerhalb der Geschäftszeiten von ComVoTec (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr).
3.6
ComVoTec behält an der gelieferten Hard-/Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Hard-/Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen von ComVoTec bzw. des Herstellers.

4. Pflichten und Obliegenheiten der Kunden

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
4.1

sicher zu stellen, dass ComVoTec freien Zugang zu den entsprechenden Räumen erhält, um Installations-, Test-, Überwachungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und ähnliche Arbeiten vornehmen kann.
4.2

die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und Instandhaltung der Telekommunikationsanlagen/-einrichtungen einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen.
4.3

gemietete, geleaste oder instand zu haltende Telekommunikationsanlagen weder zu verändern, zu un-terhalten oder zu reparieren. Störungen sind vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Gemietete, geleaste oder instand zu haltende Telekommunikationsanlagen dürfen nur mit Zustimmung von ComVoTec entfernt oder an einem anderen Ort aufgestellt werden. Ein Wechsel des Standortes bei gekauften Telekommunikationsanlagen ist ComVoTec rechtzeitig mitzuteilen.
4.4

ComVoTec – soweit technisch möglich - die Fernbetreuung zu ermöglichen und zu gestatten.
4.5

sicher zu stellen, dass die Ursache einer Störungsmeldung nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Der Kunde hat nach Abgabe einer Störungsmeldung, die durch die Überprüfung an der Telekom-munikationsanlage /-einrichtung oder der Server/Client Systeme entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass die Störung nicht im Verantwortungsbereich von ComVoTec lag.
4.6

die gemieteten Telekommunikationsanlagen oder Server/Client Systeme pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte bzw. Mängel/Schäden an der Telekommunikationsanlage sind ComVoTec unverzüglich mitzuteilen.
4.7

bei gemieteten Telekommunikationsanlagen oder Server/Client Systemen alle mit dem Verlust oder der Beschädigung der Anlage verbundenen Kosten zu tragen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Telekommunikationseinrichtungen sowie sonstige von ComVoTec gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der ComVoTec. Dies gilt auch entsprechend für die Übertragung von Nutzungsrechten. Ist der Kunde Unternehmer, so geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von ComVoTec in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Telekommunikationseinrichtungen oder Server/Client Systeme, gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Verlust der gelieferten Ware sowie ein Besitzerwechsel sind ComVoTec unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet im Falle einer Pfändung der Vorbehaltsware den Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt der ComVoTec in Kenntnis zu setzen sowie ComVoTec durch Übersendung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der Vorbehaltsware identisch ist, zu benachrichtigen. Im Falle der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten steht ComVoTec nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge-schäftsbetriebes berechtigt und nur, wenn nicht gegen sofortige Bezahlung weiterveräußert wird, die Eigentumsvorbehalte von ComVoTec in der Weise weiterzugeben, dass er sich gegenüber seinem Kunden selbstständig gem. § 455 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Für alle seitens ComVoTec entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen tritt der Kunde hiermit im Voraus die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden künftigen Forderungen seiner Kunden sicherungshalber an ComVoTec ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bis auf Widerruf ist der Kunde trotz Abtretung zur Einziehung des Kaufpreises berechtigt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1
Der Kaufpreis aus einem Barverkauf ist sofort nach Rechnungserteilung und mit der Übergabe zu zahlen, ansonsten ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, und zwar muss der Rechnungsbetrag bis spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht ComVoTec den Rechnungsbetrag von dem vereinbarten Konto ab.
6.2

Monatliche Preise (Mieten und Serviceentgelte) sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Be-reitstellung der Telekommunikationsanlage/-einrichtungen oder der Server/Client Systeme bzw. der Serviceverpflichtung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind die Preise jeweils am 1. Tag eines Kalendervierteljahres im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag (1/30tel) anteilig berechnet.
6.3

Sonstige Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
6.4

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. verrechnen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, kann er Zurückbehaltungsrechte nur wegen von ComVoTec anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend machen.

7. Preise / Änderung der Umsatzsteuer

Alle Preise sind Nettopreise und ohne Verpackungs- und Versandkosten. Die Kosten für Verpackung und Versand , sowie die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer sind vom Kunden zu zahlen. Bei einer Änderung der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer werden ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend geändert.

8. Änderung der monatlichen Preise

Bei nachgewiesener Änderung der Lohnkosten sowie bei Kostenänderungen in der Telekommunikati-onsindustrie behält sich ComVoTec vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten monatlichen Preises im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderungen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Änderung wird zum Ersten des Folgemonats wirksam, nachdem die Änderungsmitteilung dem Kunden zugegangen ist.

9. Verzug

9.1
Zahlungsverzug des Kunden Kommt der Kunde a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann ComVoTec das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und sofort in einer Summe einen fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Prozent der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden restlichen Preise verlangen, jedoch wenigstens die monatlichen Preise für drei Jahre. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ComVoTec einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Während des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge, sofern der Kunde Unternehmer ist, mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sofern der Kunde Verbraucher ist, sind die fälligen Beträge ab Verzugsbeginn mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Gel-tendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt ComVoTec vorbehalten.
9.2

Annahmeverzug des Kunden
9.2.1

Nimmt der Kunde die gekaufte Telekommunikationsanlage/Ware oder die Server/Client Systeme nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann ComVoTec ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist ComVoTec berechtigt - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug - vom Kaufvertrag zurückzutreten und statt der Leistung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises sowie Ersatz für die bereits erbrachten Leistungen verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ComVoTec einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.
9.2.2

Kann ComVoTec die Installation der Telekommunikationsanlage/-einrichtungen oder Server/Client Systeme aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen trotz erfolgloser Nachfrist nicht ausführen, so ist ComVoTec berechtigt - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug - von dem Mietvertrag zurückzutreten und statt der Leistung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 12 monatlichen Mieten sowie Ersatz für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ComVoTec einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.

10. Untersuchungs/- Rügepflicht

10.1
Kauf Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel oder Falschlieferungen ComVoTec unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dem Kunden steht als Gewährleistungsanspruch bei Mängeln zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises und, wenn ComVoTec den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 11 verlangen.
10.2
Miete Ist die überlassene Mietsache mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigen, so kann der Kunde unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte von ComVoTec Beseitigung der Mängel verlangen. ComVoTec kann statt Mängelbeseitigung auf Ersatzlieferung bestehen. Die verschuldensunabhängige Haftung von ComVoTec auf Schadensersatz gem. § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
10.3
Installation/Zusätzliche Leistungen Bei mangelhafter Installation bzw. mangelhafter Ausführungen zusätzlicher Leistungen kann der Kunde von ComVoTec Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurück treten oder Herabsetzung des Kaufpreises und, wenn ComVoTec den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 11 verlangen.
10.4
Service Bei mangelhaften Ausführungen von sonstigen Serviceleistungen kann der Kunde von ComVoTec zunächst Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurück treten oder Herabsetzung des Kaufpreises und, wenn ComVoTec den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 11 verlangen.
10.5
Gewährleistung Die Gewährleistungsansprüche gem. Ziff. 10.1 und 10.3 verjähren gegen über ComVoTec mit Ablauf von 12 Monaten ab Anlieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung. Nimmt der Kunde eigenhändig Veränderungen an der Telekommunikationsanlage oder dem Server/Client System vor, erlischt die Gewährleistungsverpflichtung von ComVoTec.

11. Haftungsbeschränkung

11.1
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet ComVoTec für alle von ihr verursachten Schäden unbeschränkt.
11.2
Im Übrigen ist die Haftung von ComVoTec für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, sofern diese nicht vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betreffen, ausgeschlossen. Gleiches gilt für von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von ComVoTec begangene Pflicht-verletzungen. Für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung außerdem bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf einen Betrag von 10.000 € beschränkt.

12. Kündigung

Je nach Art des erteilten Auftrags gelten unterschiedliche Kündigungsfristen, die jeweils individuell ver-einbart werden. Falls keine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Unabhängig von diesen Kündigungsfristen kann der jeweilige Vertrag oder Einzelauftrag von jeder Ver-tragspartei aus wichtigem Grunde gekündigt werden, insbesondere wenn
a) Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien gestellt, der Mieter eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat oder ein Haftbefehl hierzu ergangen ist, ein außergerichtliches der Schuldenregelung dienendes Verfahren eingeleitet wird oder der Mieter seine Zahlungen einstellt,
b) Der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
c) Ein Fall des Zahlungsverzuges nach Ziff. 9.1 dieser Bedingungen vorliegt.

13. Vorzeitige Beendigung bei Miete

Vor Ablauf der Mietzeit kann der jeweilige Vertrag nur einvernehmlich beendet werden. Gibt der Kunde die Nutzung der Telekommunikationsanlage oder dem Server/Client System aus nicht von ComVoTec zu vertretenden Gründen auf, so kann ComVoTec sich damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten unter der Bedingung aufzuheben, dass der Kunde eine Ablösepauschale in Höhe der Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre zahlt. Sofern sich die Aufhebung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung beschränkt, so gilt Vorstehendes für diesen Teil entsprechend.

14. Demontage und Rücktransport

Die Demontage und der Rücktransport der gemieteten und/oder geleasten Telekommunikationsanlagen/-einrichtungen oder der Server/Client Systeme erfolgen nach Vertragsende durch ComVoTec auf Kosten des Kunden und werden nach Arbeitslohn, Fahrtkosten und Materialverbrauch abgerechnet.

15. Sonstige Bedingungen

15.1
Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen mit ComVoTec geschlossenen Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ComVoTec auf einen Dritten übertragen.
15.2
Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von ComVoTec ist der Sitz der Gesellschaft.
15.4
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Be-stimmungen nicht. Anstelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen gelten rechtswirksame Regelungen, die dem angestrebten Zweck im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen, als vereinbart. Das gleiche gilt, wenn bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
15.5
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich Hanau, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand zwischen den Vertragsparteien begründet werden kann.



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